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Ab 1.1.2015 treten unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) in der EU in Kraft. Mit 1.1.2015 sind diese Leistungen grundsätzlich immer in dem Land steuerbar, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist (Empfängerort).
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