
Wer im Vorjahr innerhalb der EU sonstige Leistungen bezogen hat, die mit ausländischer Umsatzsteuer behaftet sind, hat noch bis 30. September Zeit, einen Vorsteuererstattungsantrag zu stellen. Die Antragstellung dafür ist ausschließlich über Finanz-Online zulässig.
Die häufigsten Anwendungsfälle sind etwa Reisekosten wie Hotelrechnungen oder Taxirechnung – also Leistungen, für die die Umsatzsteuerpflicht immer vor Ort entsteht. Für jedes EU-Land ist ein eigener Antrag einzubringen, der dem Erstattungsstaat weitergeleitet wird, dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass es sich um erstattungsfähige Vorsteuern handelt; das richtet sich nach den Bestimmungen des Erstattungslandes. „Es sollte immer gleich überprüft werden, dass Rechnungen korrekt sind, denn bei falsch ausgestellten Rechnungen gibt es keine Erstattung“, betont Maria Moser, stellvertretende Fachgruppen-Obfrau der UBIT Salzburg.
Bei Kleinbeträgen bis 400 Euro ab einem Mindesterstattungsbetrag von 50 Euro kann der Antrag bis 30. September des Folgejahres gestellt werden, bei Beträgen über 400 Euro während des gesamten Jahres. Dem Antrag müssen keine Originalbelege beigelegt werden, allerdings verlangen einige Länder Rechnungskopien bei Beträgen über 1000 Euro. Sonderregelungen sind bei Treibstoffrechnungen möglich. „Der Erstattungsstaat sollte innerhalb von vier Monaten auf einen Antrag reagieren, der gesamte Vorgang sollte in 9 Monaten abgeschlossen sein“, berichtet Moser aus der Praxis.