
Es gibt immer mehr Alternativen zu herkömmlichen Kraftfahrzeugen: So sind auch in Unternehmen vermehrt E-Fahrzeuge und E-Fahrräder im Einsatz. Aber wie sind diese Fahrzeuge steuerlich zu behandeln? Im Folgenden gibt es einen Überblick:
Grundsätzlich gilt, dass es für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder zu keinem Vorsteuerabzug kommt. Daher dürfen Vorsteuern in Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern auch bei betrieblicher Nutzung nicht abgezogen werden. Eine Ausnahme bilden Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse lt. Liste des BMF.
Vorsteuerabzug bei Elektrofahrzeugen möglich
Seit 2016 darf die Vorsteuer auch bei PKW und Kombi mit 0 Gramm CO2-Ausstoß – wie etwa reinen Elektrofahrzeugen – abgezogen werden. Die Angemessenheitsgrenze beträgt dabei 40.000 Euro, bis zu diesem Betrag ist die Vorsteuer voll abzugsfähig. Wenn die Anschaffungskosten diese Grenze um mehr als 100 Prozent übersteigen, also höher als 80.000 Euro sind, steht kein Vorsteuerabzug zu. Zwischen 40.000 und 80.000 Euro steht der Abzug uneingeschränkt zu, muss allerdings durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung des Betrages, der über der Angemessenheitsgrenze liegt, neutralisiert werden. Beispiel: Wenn ein Elektrofahrzeug 50.000 Euro kostet, ist von den 10.000 Euro, die über der Angemessenheitsgrenze liegen, die Eigenverbrauchsumsatzsteuer herauszurechnen. „Wer den Vorsteuerabzug nutzen will, muss darauf achten, dass das Elektrofahrzeug nicht mehr als 80.000 Euro inklusive Umsatzsteuer kostet. Für Hybridfahrzeuge gilt der Vorsteuerabzug aber nicht. Bei reinen Elektrofahrzeugen entfallen außerdem die NoVA und die motorbezogene Versicherungssteuer“, sagt Elke Steinbacher, Berufsgruppensprecherin der UBIT Salzburg.
Steuerzuckerl für Dienstnehmer
Elektro-Dienstfahrzeuge haben für Dienstnehmer einen steuerlichen Vorteil: Im Fall eines auch privat genutzten Dienstfahrzeuges entfällt beim Elektrofahrzeug der sonst vorgeschriebene Ansatz des Sachbezugs. Dieser Sachbezug beträgt immerhin bis zu 2 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat und unterliegt sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherung.
E-Fahrräder

Berufsgruppensprecherin
Buchhaltung
Die Anschaffungskosten von betrieblichen Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor können über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. Bei Fahrrädern ohne Hilfsmotor kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, allerdings gilt das nicht für E-Bikes, da sie steuerlich zu den Krafträdern gehören. „In diesem Punkt sollte in der Verwaltungsauslegung dringend nachgebessert werden, um die E-Mobilität zu fördern. Da der Vorsteuerabzug für E-Fahrzeuge gesetzlich möglich ist, sollte dieser für E-Bikes nicht verwehrt werden. Die derzeitige Zuordnung von E-Bikes zu den Krafträdern müsste geändert werden“, betont Steinbacher. Für Dienstnehmer kommt es bei Diensträdern (mit oder ohne Hilfsmotor), die auch privat genutzt werden, zu keiner Sachbezugsbesteuerung.
Der Einsatz von Elektrofahrzeugen als Unternehmensfahrzeuge ist ein wertvoller Beitrag zur Nachhaltigkeit, der sich aus steuerlicher Sicht lohnt. Es gibt zudem staatliche Förderungen für die Anschaffung. Die Buchhaltungsexperten in Ihrer Nähe finden Sie hier.