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Vorübergehende Tätigkeit im Ausland

Plant ein Unternehmer, einige Monate in einem anderen EU- oder EWR-Land zu arbeiten, muss er sich selbst „entsenden“. Auf diese Weise kann bei aufrechter Sozialversicherung im Heimatland für einen bestimmten Zeitraum im Ausland gearbeitet werden. Durch die Entsendung wird verhindert, dass während der Auslandstätigkeit entsprechend...
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Buchhaltungsfolder
Durch eine "Entsendung" kann ein Unternehmer bei aufrechter Sozialversicherung einige Monate in einem anderen EU- oder EWR-Land arbeiten.

Plant ein Unternehmer, einige Monate in einem anderen EU- oder EWR-Land zu arbeiten, muss er sich selbst „entsenden“. Auf diese Weise kann bei aufrechter Sozialversicherung im Heimatland für einen bestimmten Zeitraum im Ausland gearbeitet werden.

Durch die Entsendung wird verhindert, dass während der Auslandstätigkeit entsprechend den Vorschriften des anderen Landes etwaige Versicherungen entstehen. Voraussetzung für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit im Ausland ist die Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung durch die SVA. Ein Antrag ist per Formular auch digital möglich. Eine „Entsendung“ ist nur dann möglich, wenn

  • die Tätigkeit im anderen Mitgliedsstaat in kausalem Zusammenhang mit der im Inland ausgeübten steht
  • die Tätigkeit bereits im Vorhinein auf maximal 24 Monate befristet wird,
  • die Tätigkeit außerhalb Österreichs nur vorübergehend ausgeübt wird,
  • es keine eigene feste Niederlassung im Ausland gibt,
  • die Tätigkeit in Österreich nach der Rückkehr sofort fortgesetzt werden kann.
Elke Steinbacher, Berufsgruppensprecherin Buchhaltung der UBIT Salzburg
Kredit Andreas Kolarik

„Wichtig ist, dass die Infrastruktur für die Fortsetzung im Inland während der Auslandstätigkeit aufrechterhalten wird. Das heißt, Büro- und Gewerberäume sind weiter zu erhalten, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern müssen bezahlt werden und die Gewerbeberechtigung muss aufrecht bleiben“, sagt Elke Steinbacher, Berufsgruppensprecherin Buchhaltung der UBIT Salzburg. Selbstständige können sich außerdem nur dann selbst entsenden, wenn sie ihre Tätigkeit im Inland seit mindestens zwei Monaten ausüben.

Experten-Tipp: Eine Verlängerung des vorher definierten Zeitraums ist nur möglich, wenn die Arbeit aufgrund unvorhergesehener Umstände länger als ursprünglich veranschlagt dauert und dennoch der maximale Zeitraum von zwei Jahren nicht überschritten wird. Dafür ist allerdings nachzuweisen, dass zusätzliche Arbeiten aufgrund unvorhergesehener Umstände erforderlich wurden.