
KFZ steuerlich optimal nutzen:
Bei EPUs werden KFZ meist privat und beruflich verwendet. Ob ein Fahrzeug als Betriebsvermögen gilt, hängt von der überwiegenden Nutzung ab: Bei mehr als 50 %-iger Unternehmensnutzung wird das Fahrzeug als Firmenwagen geführt.
Verwendung als Firmen-KFZ
Bei Nutzung als Firmen-KFZ werden alle Kosten wie Anschaffung, Versicherung und Treibstoff als Aufwand in die Buchhaltung übernommen, eine anteilige private Nutzung vermindert dabei die Aufwände. Für PKW und Kombis gilt im Normalfall ein Vorsteuerabzugsverbot, d. h. der Aufwand für Fahrzeug und laufende Kosten erhöht sich um 20 %. Für einige Fahrzeugtypen wie den Chrysler Voyager gibt es dabei Ausnahmen. Die Obergrenze für die gesamten Anschaffungskosten für ein Betriebsfahrzeug beträgt 40.000 Euro. Mehrkosten darüber hinaus werden steuerrechtlich nicht mehr als KFZ-Aufwand anerkannt.
Sonderzubehör und Vorsteuerabzug
Ein Tipp von Eva Tschurtschenthaler, Berufsgruppensprecherin der Fachgruppe UBIT: „Bei nachträglicher Anschaffung von Sonderzubehör wie Navigationssystemen für KFZ ist ein Vorsteuerabzug zulässig. Das Finanzministerium hat außerdem eine Liste vorsteuerabzugsberechtigter Fahrzeuge zusammengesellt.“ Angedacht werden sollte auch der Ankauf eines Elektroautos, denn die KFZ-Steuer erhöht sich stufenweise den Emissionswerten entsprechend. Für Elektroautos gibt es meist Fördergelder und der Vorsteuerabzug ist zulässig. Wenn ein Fahrzeug bereits fünf Jahre alt ist, entfällt die Obergrenze; dann kann auch ein hochpreisiges KFZ erworben werden.
Abrechnung per Kilometergeld
Bleibt das KFZ aufgrund der überwiegenden privaten Nutzung im Privatvermögen, werden die gefahrenen Kilometer anhand eines Fahrtenbuches abgerechnet. Das Kilometergeld von € 0,42 pro Kilometer wirkt gewinnmindernd und enthält keine Mehrwertsteuer. Wichtig ist, die Fahrten im Fahrtenbuch genau zu dokumentieren. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten bei einem Unternehmer als betriebliche Fahrten. Wer günstige Fahrzeuge in Verwendung hat, sollte die Möglichkeit der Verrechnung per Kilometergeld nutzen, die Obergrenze dafür sind allerdings 30.000 km. „Für die Fahrten-Dokumentation sollten jedenfalls Fahrtenbücher aus dem Fachhandel oder entsprechende Apps verwendet werden. Excel-Fahrtenbücher werden nicht anerkannt, da sie nachträglich veränderbar sind“, betont Tschurtschenthaler.
Tipp: In vielen Fällen gibt es einen Spielraum bei der Beurteilung, ob die betriebliche Nutzung oder Kilometergeld gewinnmindernd genutzt werden kann. Gelegenheit zur kostenlosen Erstberatung gibt es in der Wirtschaftskammer Salzburg: Gleich Termin anfordern unter gs@wks.at.
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