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Steuerpflichten von Anfang an planen

Bereits bei der Unternehmensgründung müssen künftige Steuern und Fälligkeitstermine vorausschauend geplant werden, damit Überraschungen durch Steuerbescheide und Fälligkeiten vermieden werden. Eine der laufenden betrieblichen Steuern ist die Umsatzsteuer. Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt,...
2009
2009
Gut geplant werden müssen künftige Steuerpflichten, die ab der Unternehmensgründung entstehen.
Gut geplant werden müssen künftige Steuerpflichten, die ab der Unternehmensgründung entstehen.

Bereits bei der Unternehmensgründung müssen künftige Steuern und Fälligkeitstermine vorausschauend geplant werden, damit Überraschungen durch Steuerbescheide und Fälligkeiten vermieden werden. Eine der laufenden betrieblichen Steuern ist die Umsatzsteuer.
Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Sie muss in der monatlichen bzw. quartalsmäßigen zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung selbst berechnet und in regelmäßigen Zahlungen an das Finanzamt überwiesen werden. Wichtig ist daher von Anfang an, die Fälligkeitstermine gut zu planen, denn in der Praxis passiert es immer wieder, dass der fällige Umsatzsteuerbetrag „vergessen“ und für andere Ausgaben verwendet wurde. Daher müssen die nötigen Beträge geplant und rechtzeitig bereitgestellt werden.

Geld zurück durch Vorsteuerabzug

In der Umsatzsteuervoranmeldung werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen gegenübergestellt. Wenn die Umsatzsteuer überwiegt, ergibt sich eine Zahllast, bei Vorsteuerüberhang ergibt sich eine Gutschrift beim Finanzamt. Damit die Eingangsrechnungen geltend gemacht werden können, müssen alle Rechnungsmerkmale wie etwa eine fortlaufende Rechnungsnummer,  richtige und überprüfte UID-Nummer des Ausstellers, Ausstellungsdatum etc. enthalten. Fehlt ein Merkmal, steht kein Vorsteuerabzug zu.

Regelung für Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von bis zu € 30.000 netto gibt es die Möglichkeit einer Umsatzsteuerbefreiung. Wer diese in Anspruch nimmt, darf auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen. „Wenn aber bereits für die nächsten Jahre geplant ist, die Kleinunternehmergrenze zu überschreiten oder bei der Gründung große Anschaffungen getätigt werden, kann es günstiger sein, von Beginn an zur Regelbesteuerung zu optieren. So kann die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend gemacht werden und man erspart sich die nachträgliche Umstellung“, rät Maria Moser, Obmann-Stellvertreterin der Fachgruppe UBIT.

Achtung: Kleinunternehmer müssen in der EU gekaufte Waren in Österreich selbst besteuern. Das heißt, bei innergemeinschaftlichen Leistungen oder Lieferungen (die Rechnungen werden vom EU-Unternehmer ohne USt ausgestellt), muss die USt an das österreichische Finanzamt abgeliefert werden. Wenn eine Rechnung mit ausländischer Steuer ausgestellt wird, schuldet der österreichische Kleinunternehmer trotzdem die österreichische USt an das Finanzamt.

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Beitragsbild: © WKO