
Kleine Unternehmen haben unter der Bürokratie und der Abgabenlast besonders zu leiden. Um unnötige Arbeit und Kosten zu sparen, ist es sinnvoll die Möglichkeit einer Pauschalierung in Betracht zu ziehen.
In manchen Fällen kann man durch die Anwendung einer Pauschalierung für „nichtbuchführende Gewerbetreibende“ im Rahmen der Einkommensteuer eine Arbeitserleichterung, eine Kostenersparnis und nicht zuletzt einen Steuervorteil erreichen. Nichtbuchführende Kleinunternehmer bestimmter Gewerbezweige können gewisse Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln. Zusätzlich sind bestimmte Betriebsausgaben abzugsfähig. Berechtigte Unternehmen und der Prozentsatz der pauschalen Betriebsausgaben sind je Branche unterschiedlich. So beträgt zum Beispiel die Betriebsausgabenpauschale bei Fotografen 14,4 % des Umsatzes bei Fußpflegern und Masseuren 14,3 %. Es ist ein Wareneingangsbuch zu führen, in welches alle Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten einzutragen sind. Die neben den pauschalierten Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen müssen ordnungsgemäß aufgezichnet werden.
Belegsammlung fällt fast weg
Die Belegsammlung der Ausgaben fällt fast weg und andere lästige Aufzeichnungen bleiben dem Unternehmer erspart, wenn man die Ausgaben wie Miete, Telefongebühren und Pflichtversicherung durch einen Dauerauftrag oder über ein Einzugsverfahren die Bank laufen lässt. Der Unternehmer erfasst die Betriebseinahmen und sammelt die Belege für Waren, Anlagevermögen und Fremdlöhne. Das Wareneingangsbuch, die Lohnverrechung und der Anlagespiegel kann von einem externen Buchhaltungs-Experten gemacht werden.
In der Praxis bewährt sich diese Art der Einkunftsermittlung oft für jene, die kaum Fahrzeugkosten bzw. Reisekosten als Aufwand, oder Werbeaufwand geltend machen. Ihr Buchhalter, oder Bilanzbuchhalter hilft Ihnen auch bei der Gewinnermittlung im Rahmen einer Einkommensteuer-Pauschalierung. Den Buchhalter in Ihrer Nähe finden Sie hier.
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